SATZUNG 
SC EAST SIDE BERLIN 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1 . Der am 21.12.2022 gegründete Verein führt den Namen „SC East Side Berlin“ und hat seinen Sitz in 
Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. 
 
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren 
Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 
 
1 . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports, speziell der 
Leichtathletik. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
 
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten 
b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Menschen mit Behinderungen / Wettkampf-
/ Gesundheits- / Seniorensports. 
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen; 
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes; 
e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; 
f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen; 
g) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen; 
h) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern; 
i) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften; 
j) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen
Wohlbefindens; 
k) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch 
ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus oder können ihre Tätigkeit gegen eine 
angemessene Vergütung ausüben. An Vorstandmitglieder und engagierte Mitglieder können für Tätigkeiten
im Dienst des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins
angemessene Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen aus Mitteln
des Vereins erfolgt auf der Basis von Beschlüssen des Vorstands. Der Verein ist berechtigt, im Interesse
des Erreichens des Vereinszwecks, haupt- und nebenamtlich beschäftigte Mitarbeiter einzustellen. 
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit bzw. Anstellung trifft der Vorstand mir Rücksicht
auf die Haushaltslage. 
 
Ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig als Übungsleiter oder Sportkoordinator arbeiten kann und 
ein klassischer Arbeitsvertrag evtl. als Geschäftsführer oder Sportkoordinator abgeschlossen werden darf. 
Wenn dies der Fall ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: 
 
a. Der Arbeitsvertrag muss von zwei weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
werden. 
b. Der Vorstand sollte eine andere Person aus dem Vorstand als Vorgesetzten des Mitarbeiters benennen. 
c. Die Zuständigkeiten und Arbeitsbereiche müssen klar definiert sein. Das Angestelltenverhältnis sollte 
daher nicht mit der gleichzeitig ausgeübten Vorstandsfunktion verbunden sein, um mögliche Manipulationen
auszuschließen. 
d. Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person 
(in diesem Fall als Arbeitnehmer) betreffen. 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die 
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und 
vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. 
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus: 
 
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres 
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
c) Ehrenmitgliedern 
 

§ 4 Gliederung 

Für jede im Verein ausgeübte Sportart kann bei Bedarf vom Vorstand eine eigene Abteilung gegründet 
werden. Der Vorstand wählt die Abteilungsleitung. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der 
Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Nur der Vorstand kann die Abteilung auflösen. 


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

1 . Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 
 
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Mit der Zustimmung des Vorstandes zum Vertrag beginnt die Mitgliedschaft.
Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist 
die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 
 
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
 a) Austritt 
 b) Ausschluss 
 c) Tod 
 d) Löschung des Vereins 
 
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen 
Monat, beginnend mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats. In diesem Fall werden die im Voraus
gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet! 

 
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen
Beträge bestehen. 
 
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen 
des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 
drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt 
und geltend gemacht werden. 

 
§ 6 Rechte und Pflichten 
 
1 . Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins 
teilzunehmen. Soweit ein Mitglied in mehreren Abteilungen oder Gruppen sportlich aktiv sein möchte, ist 
der Mitgliedbeitrag in jeder der betreffenden Abteilungen oder Gruppen zu entrichten, die Aufnahmegebühr
jedoch nur einmal zu zahlen. 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins 
sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen 
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 
 
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe 
der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Umlagen dürfen das 3-fache 
eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. Die Zahlung über ein SEPA-Lastschriftmandat ist möglich 
 
5. Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit. 
 
6. Die Abteilungen können in ihrer Abteilungsvollversammlung zusätzliche Beiträge beschließen. Diese 
müssen vom Vorstand bestätigt werden. 
 
 
§ 7 Maßregelung 

1 . Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen 
werden: 
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und 
Beschlüsse 
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung 
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 
oder groben unsportlichen Verhaltens 
d) wegen unehrenhafter Handlungen 
 
2. Maßregelungen sind: 
a) Verweis 
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins 
c) Ausschluss aus dem Verein 
 
3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, 
sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. 
Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. 
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 
zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte 
dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. 
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. 


§ 8 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 
 
 a) die Mitgliederversammlung 
 b) der Vorstand 
 

§ 9 Die Mitgliederversammlung 

1 . Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist 
die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: 
 
 a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 
 b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 
 c) Entlastung und Wahl des Vorstandes 
 d) Wahl der Kassenprüfer 
 e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten 
 f) Genehmigung des Haushaltsplanes 
 g) Satzungsänderungen 
 h) Beschlussfassung über Anträge 
 i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3) 
 j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12 
 k) Auflösung des Vereins 
 
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres
durchgeführt werden. 
 
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung 
mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung
der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. 
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 
zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung 
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden. 
 
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei 
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 
 
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. 
 
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von wenigstens der Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigten beantragt wird. 
 
7. Anträge können gestellt werden: 
 a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a) 
 b) vom Vorstand 
 
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 
 
9. Anträge müssen mindesten drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des 
Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen,
die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen
sind ausgeschlossen. 
 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit 

1 . Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 
 
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
 
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins 
 
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 
 

§ 11 Vorstand 

1 . Der Vorstand besteht aus: 
 a) dem Vorsitzenden 
 b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden 
 c) dem Kassenwart 
 
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die 
Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung 
über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann 
verbindliche Ordnungen erlassen. 
 
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: 
 a) der Vorsitzende 
 b) der Stellvertretende Vorsitzende 
 c) der Kassenwart 
 
 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder
vertreten. 
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer 
Vorstand gewählt ist.
 
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. 
 Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 

 
§ 12 Ehrenmitglieder 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht 
haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung 
von Beiträgen befreit. 


§ 13 Aufwendungsersatz 

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu 
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige
Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie 
sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. 
 

§ 14 Kassenprüfer 

1 . Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
oder einem Ausschuss angehören dürfen. 
 
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal 
im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. 
 

§ 15 Geschäftsführer/in 
 
1 . Bei Bedarf kann der Verein einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand wählt ihn durch einstimmigen 
Beschluss der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand schließt mit dem Geschäftsführer einen entsprechenden 
Anstellungsvertrag ab. 
2. Der Vorstand erteilt dem/der Geschäftsführer/in die notwendigen Vollmachten zur Durchführung der ihm 
übertragenen Aufgaben im Verein. Der Geschäftsführer berichtet einmal monatlich über die aktuelle Lage 
im Verein. 


§ 16 Auflösung 

1 . Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung 
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 
 
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, 
zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 
 
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt 
das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund 
Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung
zu verwenden hat. 

§ 17 Inkrafttreten 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.02.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen
worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
  
Berlin 22.02.2023